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Schadenersatzanspruch eines Arbeitnehmers bei nicht gewährten – und nicht beantragtem Erholungsurlaub (LAG Berlin-Brandenburg 12.6.2014, 21 Sa 221/14)

Nach der jüngsten Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg sind Arbeitgeber verpflichtet, den Urlaubsanspruch ihrer Arbeitnehmer von sich aus zu erfüllen.

Unterlassen sie dies und verfällt der Urlaub deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub bzw. einer Abgeltung des Ersatzurlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen.

Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer rechtzeitig vor Verfall des Urlaubsanspruchs Urlaub beantragt hat.

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