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Droht Zwangsverrentung angestellter Anwälte in der Deutschen Rentenversicherung?

Syndikus-(Unternehmens-) Anwälte können sich von nun an trotz Zulassung als Rechtsanwalt nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, um sich wie bislang in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu versichern (BSG vom 03.04.2014, 4 – B 5 RE 13/14 R; B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R)

Bislang galt in diesem Falle nach § 6 SGB VI die Befreiung von der Beitragsentrichtung in die gesetzliche Rentenversicherung, die durch die Zulassung als Rechtsanwalt bedingt war.

Denkt man die Entscheidung des BSG zu Ende, droht als ‚worst case‘ auch angestellten Rechtsanwälten die künftige Rentenversorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung….

Das BSG hat der günstigeren Versorgung durch die Versorgungswerke jetzt eine vollständige Absage erteilt und entschieden, dass Unternehmensanwälte trotz Anwaltszulassung nicht als Rechtsanwälte beschäftigt, sondern als Angestellte zu behandeln sind und damit keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beanspruchen können. Das BSG konstatiert in diesem Zusammenhang, dass Tätigkeitsbild eines Rechtsanwalts grundsätzlich mit einem Angestelltenverhältnis unvereinbar sei.

Betroffen davon können neben Syndikus-Anwälten auch Steuerberater und Apotheker oder Ärzte in pharmazeutischen Unternehmen sein. Derzeit noch in Frage steht, wie künftig angestellte Anwälte oder auch Ärzte in Krankenhäusern zu behandeln sind. Nach den Maßstäben des BSG sind auch diese Berufsgruppen künftig von einer Versicherung in den Versorgungswerken ausgeschlossen.

Auf bestehende Befreiungen hat diese Urteil zunächst keine Auswirkungen; jedoch ist bei jedem Arbeitgeberwechsel oder bei wesentlicher Änderung der Tätigkeit zu prüfen, ob der bestehende Vertrauensschutz ‚überlebt‘ oder ob der Betroffene befürchten muss, in die Rentenversicherung (mit den nur geringen Rentenperspektiven) wechseln zu müssen. Die Tragweite der Entscheidung ist derzeit noch nicht abzusehen.

Die unterlegenen Kläger haben bereits angekündigt, diese Entscheidungen angesichts der weitreichenden Folgen durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen.

Bis zu dessen Entscheidung sind jedoch die Arbeitgeber zur Vermeidung jeglichen Risikos aufgefordert zu prüfen, welche bei ihnen beschäftigten Syndikus-Anwälte vom erweiterten Vertrauensschutz umfasst sind, alle anderen umgehend bei der DRV als Beschäftigte anzumelden.
Berufliche Wechsel sollten vor dem Hintergrund der Zukunft der individuellen Altersversorgung intensiver abgewogen, evtl. noch nicht beschiedene Befreiungsanträge bei der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgenommen werden.

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